Einen Beschluss brauchen Sie, sobald die Sanierung Gemeinschaftseigentum baulich verändert, so regelt es § 20 Abs. 1 WEG. Wer nur Fliesen und Objekte an derselben Stelle erneuert, kommt ohne aus.
Ohne Beschluss geht in der Regel auch der Tausch der Wanne gegen eine Dusche, solange der Ablauf in Ihrer Wohnung angeschlossen wird. Estrich und Decke dürfen dafür nicht geöffnet werden, was etwa bei einer flachen Duschfläche auf dem vorhandenen Boden gelingt. Dasselbe gilt für eine neue Vorwand, einen versetzten Waschtisch und eine elektrische Fußbodenheizung auf dem vorhandenen Estrich.
Typische Fälle mit Beschluss sind ein Durchbruch in der Decke für einen neuen Abfluss, das Versetzen einer tragenden Wand oder ein neuer Lüfter durch die Außenwand. Auch wenn die Steigleitung bei Ihrer Sanierung gleich mit getauscht werden soll, entscheidet darüber die Versammlung.
Den Antrag richten Sie an den Verwalter, damit er auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung kommt. Planen Sie dafür Zeit ein, bevor Sie einen Auftrag erteilen, denn ab Auftrag rechnen wir mit 4 bis 8 Wochen Vorlauf bis zum Baubeginn.
Dient der Umbau dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, haben Sie nach § 20 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf eine angemessene Veränderung. Die Gemeinschaft kann sie dann nicht einfach ablehnen, sie beschließt aber darüber, wie der Umbau ausgeführt wird.