Scharnhorst-Ost wurde ab 1965 als Großwohnsiedlung mit 5.250 Wohnungen gebaut, laut INSEKT „auf der grünen Wiese“. Bauherrin war die Neue Heimat, die dort bis 1972 mehr als 5.000 Wohnungen errichtete, über 90 Prozent davon im sozialen Wohnungsbau. Schon 1972 lebten in der Siedlung nach einer Untersuchung der TU Dortmund rund 17.000 Menschen.
Der Statistikatlas nennt die Bestände in Scharnhorst-Ost als Beispiel für eine niedrige Wohnfläche, Ende 2016 waren es 31,5 m² je Einwohner. Neue Wohnungen sind dort laut derselben Quelle zwischen 1999 und 2016 nicht hinzugekommen. Die Bäder stammen also aus der Bauzeit oder aus späteren Modernisierungen.
Hochhäuser gibt es auch anderswo im Bezirk. In Derne und Kirchderne stehen neben Zechenhäusern Hochhäuser mit teilweise mehr als zehn Stockwerken, und Lanstrop-Neu entstand in den 1960er Jahren mit eigenem Versorgungszentrum (INSEKT Scharnhorst).
Leitungen im Geschossbau
In Geschossbauten dieser Jahre liegen die Bäder meist übereinander, und Wasser- und Abwasserleitungen laufen in einem gemeinsamen Strang durch alle Etagen. Bei einer Renovierung bleibt dieser Strang unberührt, und wir schließen die neuen Objekte an die vorhandenen Abzweige an. Sind die Leitungen zwischen Strang und Waschtisch alt, tauschen unsere Installateure sie innerhalb der Wohnung bis zum Abzweig.
Bäder ohne Fenster
Liegt Ihr Bad innen und hat kein Fenster, braucht es nach § 43 der Landesbauordnung NRW eine wirksame Lüftung. Ob dafür ein eigener Lüfter eingebaut ist oder das Bad an einem gemeinsamen Abluftschacht hängt, sehen wir beim ersten Termin. Den neuen Lüfter wählen wir danach aus, damit Feuchtigkeit nach dem Duschen schnell abzieht.
Mieter und Eigentümer
Als Mieter brauchen Sie für jede Änderung am Bad die Zustimmung Ihres Vermieters, am besten schriftlich und vor dem Auftrag. Was Mieter selbst bezahlen und was ein Vermieter vorher ankündigen muss, erklärt der Ratgeber Badsanierung in der Mietwohnung.
Gehört Ihnen die Wohnung, zählen Fliesen, Objekte und die Leitungen in der Wohnung in der Regel zum Sondereigentum, der Strang zum Gemeinschaftseigentum. Eine bauliche Veränderung am Strang braucht nach § 20 WEG einen Beschluss der Eigentümerversammlung, und was genau wozu gehört, regelt die Teilungserklärung.