Als Mieter dürfen Sie das Bad nur mit Erlaubnis Ihres Vermieters sanieren lassen, und diese Erlaubnis sollte schriftlich vorliegen, bevor ein Bautermin feststeht. Dient der Umbau dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, haben Sie nach § 554 BGB einen Anspruch darauf. Lassen Sie selbst umbauen, zahlen Sie in der Regel auch selbst. Plant der Vermieter die Sanierung, muss er sie nach § 555c BGB drei Monate vorher in Textform ankündigen. Danach darf er nach § 559 BGB 8 % der Kosten im Jahr auf die Miete umlegen.
Wir sanieren Bäder in Dortmunder Mietwohnungen im Auftrag von Mietern und von Vermietern, eine Rechtsberatung geben wir dabei nicht. Im Streitfall klären Mieterverein, Eigentümerverband oder ein Anwalt für Mietrecht, was in Ihrem Fall gilt.



